Allgemeine Geschäftsbedingungen der SUN for POWER UG

1. Allgemeines

Für alle Verträge ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder der Besteller seine Zustimmung zu unseren Bedingungen nicht ausdrücklich erklärt. Unsere Bedingungen gelten auch ohne weitere Bezugnahme auf sie bei späteren Abschlüssen. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller ist verpflichtet, die von uns als vertraulich bezeichneten Pläne nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Kreditunterlagen

Voraussetzung für unsere Vertragspflicht ist die volle Kreditwürdigkeit des Bestellers, die er uns durch den Abschluss des Vertrages zusichert. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, ohne dass wir die Unkenntnis bei Vertragsabschluss zu vertreten haben, so werden unsere gesamten Forderungen sofort in bar fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener indossabler Papiere. Ferner sind wir in einem solchen Falle berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines begründeten Rücktritts ist der Besteller verpflichtet, uns den entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinnes zu ersetzen. Außerdem sind wir berechtigt die Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen, sowie deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers zu verlangen. Tatsachen, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, sind insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jeglicher Art, die gegen den Besteller eingeleitet werden, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Besteller und die unbegründete Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegen uns aus früheren Verträgen trotz wiederholter Mahnung.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug an uns zu leisten. Gutschriften oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Sollte die Zahlung 14 Tage nach Rechnungsdatum nicht erfolgt sein, so ist der Besteller zur Zahlung der banküblichen Zinsen verpflichtet. Befindet sich der Besteller uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

4. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor, wobei Wechselzahlungen erst mit Einlösung als Erfüllung angesehen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung dient. Etwaige Be- oder Verarbeitungen nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass daraus Verpflichtungen entstehen und ohne dass unser Eigentum dadurch untergeht. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages Herausgabe-, Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Besteller darf die Eigentumsvorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgeschäft zustehende Forderung tritt dieser im Voraus an uns ab. Wird die Eigentumsvorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen veräußert, dann erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt. Unsere Einziehungsermächtigung bleibt davon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Eigentumsvorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt bei Zahlungsverzug sowie bei Wechsel- und Scheckprotest. Darüber hinaus sind wir zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware berechtigt. Ein Rücktritt liegt darin jedoch nur, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Auf unser Verlangen ist der Besteller ferner verpflichtet, uns die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.

5. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mangels besonderer Vereinbarung mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung, übernommen haben. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden zu verlangen.

6. Mängelgewährleistung

Für alle von uns gelieferten Produkte ist ab Lieferung und unter der Voraussetzung, dass die Ware ordnungs- und sachgemäß eingesetzt wird, die Hersteller Garantie bindend. Unsere Haftung beschränkt sich auf Austausch fehlerhafter Produkte, bzw. Nachbesserung unserer Dienstleistungen. Wir haften nur für Mängel an den gelieferten Produkten und Dienstleistungen, nicht jedoch für darüberhinausgehende Schäden. Offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware sind uns binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche ab der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind uns binnen einer Frist von 6 Monaten ab der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet alle Ansprüche, insbesondere auch solche aus unserem vorvertraglichen Verhalten und aus der Erfüllung der Nebenpflichten, binnen einer Frist von 6 Monaten geltend zu machen. Haftungsausschlüsse nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Unsere Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Garantieverlängerung für Produkte von Unterlieferanten kann nicht von der SUN for POWER UG nicht übernommen werden.

7. Schutzrechte

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt der Besteller die Verantwortung dafür, dass durch die Ausführung des Auftrages keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte, wegen Verletzung von Schutzrechten, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Soweit der Besteller selbst Schutzrechte hat, kann er die Verletzung durch Ausführung des Auftrages gegen uns nicht geltend machen. Eine Verletzung von Schutzrechten des Bestellers durch Benutzung seiner Zeichnungen oder sonstigen Angaben zu einem anderen Zeitpunkt und/oder durch Ausführungen für andere Zwecke als solche im Interesse des Bestellers brauchen uns nicht entgegengehalten zu werden, wenn uns der Besteller bei der Überlassung der Zeichnung oder anlässlich der sonstigen Angaben ausdrücklich auf das Bestehen der Schutzrechte hingewiesen hat.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Schöffengrund. Als Gerichtsstand ist das Amtsgericht Wetzlar bzw. das Landgericht Limburg vereinbart. Gegenüber Nichtkaufleuten gilt die Gerichtsvereinbarung nur für den Fall, dass der Besteller sich im Ausland aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Auf sämtliche zwischen uns geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts Anwendung.

9. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung soll so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erreicht werden kann. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile entbindet den Besteller im Übrigen nicht vom Vertrag.

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